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Die Abmahnung ist ein arbeitsrechtlich sehr bedeutsames Instrument. Nur dann, wenn ein Arbeitgeber ein in der Vergangenheit aufgetretenes Fehlverhalten seines Mitarbeiters durch Ausspruch einer Abmahnung bereits missbilligt hat, kann der Arbeitgeber, wenn dieses Fehlverhalten erneut auftreten sollte, eine verhaltensbedingte fristgerechte aussprechen. Auch vor einer fristlosen Kündigung aus "wichtigem Grund" ist in aller Regel vorher eine einschlägige Abmahnung notwendig.
Ein Fehlverhalten im Leistungsbereich liegt z.B. immer dann vor, wenn der Mitarbeiter seiner Hauptverpflichtung aus dem zum Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnis, der Verpflichtung zur Arbeit, nicht bzw. nur unbefriedigend nachkommt. Typische Verstöße gegen diese Hauptpflicht sind z.B.:
verspätete Arbeitsaufnahme
Überziehen von Pausen
Fehlerhaftes Arbeiten
Arbeitsbummelei
Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen
Aber auch der Verstoß gegen Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt zum Auspruch einer Abmahnung. In diesen Bereich gehört z.B. das Fehlverhalten eines Mitarbeiters, der sich nicht rechtzeitig, also vor Dienstantritt, krank meldet oder der seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig, also z.B. nach Ablauf von drei Tagen (so § 11 MTV Verkehrsgewerbe Nds.), vorlegt. Wird wegen eines Verstoßes gegen derartige Nebenpflichten abgemahnt, so kann allerdings nicht gleich bei einem erneuten Verstoß gekündigt werden. Vielmehr müssen mehrere Verstöße gegen diese Nebenpflichten vorliegen, die entweder alle einzeln abgemahnt werden oder in einer "Sammelabmahnung" aufgeführt werden können, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.
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