Gehalts ABC
A
Aktienoption
Eine Aktienoption berechtigt je nach Art zum Kauf oder Verkauf einer Aktie innerhalb einer bestimmten festgelegten Frist und bei vorher vereinbartem Preis.
Damit stellt eine Aktienoption eine immer bedeutender werdende Motivationsmöglichkeit für das Management von Unternehmens dar, über die gute Mitarbeiter strategisch am Erfolg des Unternehmen beteiligt werden sollen. Der mit den Aktienoptionen verbundene Anreiz soll zu einer nachhaltigen Bindung guter Mitarbeiter an das Unternehmen beitragen.
Altersteilzeit
Wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet, eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertagen in einer arbeitslosen-versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben, können Sie die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein arbeitslosen-versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein.
Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, haben nach dem TV ATZ einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Die Bezüge aus dem Altersteilzeit-Verhältnis setzen sich aus unterschiedlichen Beträgen zusammen. Zunächst erhalten Sie die Hälfte Ihres bisherigen Arbeitsentgelts für Ihre vertraglich geleistete Arbeitsleistung. Dieses Arbeitsentgelt unterliegt der Steuer-, Sozial-versicherungs- und Zusatzversorgungspflicht.
Um die tarifvertraglich vereinbarten 83 v. H. Ihres bisherigen Nettoentgelts zu erzielen (sog. Mindestnetto), erhalten Sie zu Ihrem Arbeitsentgelt einen entsprechenden Aufstockungsbetrag. Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Mindestnetto-Betrag aus der Mindestnetto-Verordnung des Bundesinisteriums für Arbeit und Soziales ergibt und deshalb nicht zwangsläufig exakt 83 v. H. Ihres bisherigen Nettoentgelts beträgt. Der Aufstockungsbetrag wird steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsfrei gezahlt, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt
Dieser Progressionsvorbehalt führt dazu, dass an sich steuerfreie Lohnersatzleistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. Durch den erhöhten Steuersatz kommt es vielfach zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt.
Das Altersteilzeitverhältnis muss mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen.
Während der Altersteilzeitarbeit wird die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt.
Die während der Altersteilzeit zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie entweder
- in der ersten Hälfte im bisherigen Umfang geleistet wird (Arbeitsphase) und danach eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge und Aufstockungsleistungen erfolgt (sog. Blockmodell) oder
- durchgehend geleistet wird (sog. Teilzeitmodell).
Arbeitslosen-versicherung
Die "Arbeitslosenversicherung" ist ein eigenständiger Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung. Gesetzliche Grundlage ist das III. Buch im SGB - Arbeitsförderung. Der hergebrachte Begriff "Arbeitslosenversicherung" wird gesetzestechnisch nicht mehr verwendet.
Aufgaben der "Arbeitslosenversicherung" sind aktive Arbeitsplatzförderung, Zahlung von Leistungen an Arbeitslose sowie Winterbauförderung.
Die Bundesanstalt für Arbeit, mit Sitz in Nürnberg, ist Träger der "Arbeitslosenversicherung", die sich in Landesarbeitsämter und regionale Arbeitsämter untergliedert.
Auch im Jahr 2003 beträgt der Beitragssatz 6,5 %. Verschiedene Beitragssätze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Arbeitsförderung nicht gebräuchlich.
Arbeitslosengeld
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass in der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Rahmenfrist von drei Jahren mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet wurde, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.
Arbeitslosengeld können somit nur diejenigen beziehen, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben, arbeitslose Beamte zum Beispiel nicht.
Erst von diesem Tag der Antragstellung beim Arbeitsamt wird Arbeitslosengeld gezahlt. Sie können sich schon bis zu 2 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Dies kann nur persönlich beim zuständigen Arbeitsamt direkt geschehen. Mit der Arbeitslosmeldung gilt die Leistung als beantragt.
Wenn sie beim Arbeitsamt vorsprechen, erhalten Sie ein Antragsformular und eine Liste der Nachweise und Unterlagen, die Sie beim Arbeitsamt vorlegen müssen, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Wenn Sie den Antrag ordnungs- und wahrheitsgemäß ausgefüllt haben, sowie alle notwendigen Unterlagen und Nachweise zusammenhaben, reichen Sie alles beim Arbeitsamt ein.
Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert dann in der Regel noch mehrere Wochen. Ist die Bearbeitung abgeschlossen, teilt Ihnen das Arbeitsamt seine Entscheidung schriftlich mit. Das Arbeitslosengeld wird Ihnen dann entsprechend des Bescheides des Arbeitsamtes überwiesen.
Die Zeit, für die Sie Arbeitslosengeld erhalten können, hängt davon ab, wie lange Sie in den letzten 7 Jahren, bei der Bundesanstalt für Arbeit versicherungspflichtig waren.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist abhängig von den folgenden Faktoren:
- der Höhe des versicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes, das in der letzten Beschäftigung vor Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt wurde bzw.
- die Höhe anderer versicherungspflichtiger Entgelte aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit (zum Beispiel Krankengeld, versicherungspflichtiges Entgelt bei Wehr- oder Zivildienst)
- die zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse
- das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz
Vom Arbeitsamt wird ein wöchentliches Arbeitslosengeld berechnet. Das Arbeitslosengeld wird für jeden Kalendertag geleistet, für den Sie Anspruch auf volle Auszahlung haben.
Folgende Pflichten müssen Arbeitslosengeldbezieher beachten:
Meldepflicht: Während der Zeit, in der Arbeitslosengeld bezogen wird, besteht die Verpflichtung, sich beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit persönlich zu melden und zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie Ihr Arbeitsamt dazu auffordert.
Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises: Bei Beantragung und Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe muss der Sozialversicherungsausweis beim Arbeitsamt hinterlegt werden.
Mitwirkungspflicht: Vor der Leistungsbewilligung und während der Zahlung wird vom Arbeitslosen die Mitwirkung vom Arbeitsamt verlangt. Dazu zählen u.a.: Die Angabe aller Tatsachen, die für die Bewilligung erheblich sind.
Erstattungspflicht: Wer zu Unrecht Leistungen erhalten hat, muss sie zurückzahlen, soweit die Bewilligung aufgehoben wird. Aus folgenden Gründen kann eine Bewilligung aufgehoben werden, wenn die bewilligten Leistungen dem Arbeitslosengeldbezieher nicht zustanden: Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht bzw. eine Änderung seiner Verhältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde.
Wenn der Arbeitslosengeldbezieher gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass er keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatte.
Wenn ein Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte.
Arbeitslosengeld II
Am 1. Januar 2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe von einer neuen Sozialleistung abgelöst, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II).
Verschiedene Leistungen sollen dabei unterstützen einen Arbeitsplatz zu finden, damit der Lebensunterhalt so schnell wie möglich aus eigener Kraft bestritten werden kann.
Mit dem neuen Gesetz ist der Grundsatz "Fördern und Fordern" verbunden. Ziel ist es, dass mit den angebotenen Fördermöglichkeiten die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitslosen verbessert und so gleichzeitig die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden können.
Ansprüche auf finanzielle Leistungen, insbesondere Arbeitslosengeld II, hängen davon ab, ob eine der zahlreichen Fördermöglichkeiten angenommen werden und somit gezeigt wird, dass sich um eine Integration in den Arbeitsmarkt aktiv bemüht wird.
(Bundesagentur für Arbeit, Stand 17.01.10)
Ausbildungsbeihilfe
Das BAföG als Unterstützung bei Schulausbildung oder Studium ist bekannt. Ein vergleichbarer Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht aber auch bei Aufnahme einer beruflichen Ausbildung.
Dieses BAföG für Auszubildende wird als Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Recht der Arbeitsförderung durch die Arbeitsämter gezahlt. Daneben bestehen besondere Fördermöglichkeiten für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche und nach dem Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit.
Berufsausbildungsbeihilfe wird gezahlt bei
- einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder
- einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§§ 60, 61 SGB III)
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die erstmalige Ausbildung; eine zweite Förderung ist dann möglich, wenn die Erstausbildung aus einem berechtigten Grund (z. B. Krankheit oder Nichteignung) vorzeitig beendet werden musste (§ 60 Abs. 2 SGB III).
