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Freibeträge senken die Lohnsteuerbemessungsgrundlage bzw. das steuerrechtliche Jahreseinkommen und können auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Sie gliedern sich auf in Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Werbungskosten sind dabei alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, z. B. Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die durch seinen Beruf veranlasst sind. Für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.044 EUR vorgesehen Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Dieser Pauschbetrag ist bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet (§ 9a EStG ).
Sonderausgaben sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung und nur auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung steuerlich abzugsfähig. § 10 EStG und § 10a EStG regeln abschließend, welche Aufwendungen für den Sonderausgabenabzug in Betracht kommen.
Dies können z.B. sein:
die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (so genanntes "Realsplitting")
gezahlte Kirchensteuer
Steuerberatungskosten
die Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf
Schulgeld
Kosten der freiwilligen Altersvorsorge
Außergewöhnliche Belastungen (agB) sind Kosten die dem Steuerzahler zwangsläufig entstehen und Ihn stärker treffen als den Bürger in ähnlichem Lebensverhältnis. Bei den agB handelt es sich um Aufwendungen, die eigentlich zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören. Sie dürfen aber nicht als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben angesetzt werden. Zu den agB zählen z.B. Krankheitskosten, Scheidungskosten, Beerdigungskosten, Kuren und Besuchsfahrten ins Krankenhaus.
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