Gehalts ABC
K
Kilometergeld
Das Kilometergeld ist ein Fahrtkostenersatz, das bei Fahrten zwischen mehreren Tätigkeitsorten steuerfrei ausbezahlt wird. Laut Reisegebührenvorschrift betragen die Sätze für das amtliche Kilometergeld für PKW und Kombi 0,36 Euro/km, für Mopeds und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 qcm 0,11 Euro/km, für Motorräder über einem Hubraum von 250 qcm 0,20 Euro/km und für mitreisende Personen 0,04 Euro/km.
Mit dem Kilometergeld werden neben den Treibstoffkosten auch andere mit dem Fahrzeug in Verbindung stehende Kosten abgegolten. Insbesondere fallen darunter die Abschreibung, die Kosten für Benzin und Öl, Service und Reparaturkosten die aufgrund des laufenden Betriebes entstehen (etwa ein Motorschaden), Zusatzausrüstungen, verschiedene Steuern (etwa auch die Autobahn-Vignette), Versicherungen aller Art, Mitgliedsbeiträge für Autofahrerclubs sowie Finanzierungskosten.
Kindergarten
Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in einem Kindergarten wegen Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen, sind nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der persönlichen Einkommensteuer absetzbar.
Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern seiner Arbeitnehmer, so sind diese Leistungen steuerfrei. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine betriebliche oder außerbetriebliche Einrichtung (wie z.B. Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter etc.) handelt.
Kindergeld
Das Kindergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen laufend monatlich als Steuervergütung gezahlt. Das Finanzamt prüft von Amts wegen bei Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung bewirkt
oder die Freibeträge abzuziehen sind. Die Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte haben nur Bedeutung für die Festsetzung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages.
Kindergeld wird für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt; darüber hinaus nur unter besonderen Voraussetzungen. Die Höhe des Kindergeldes beträgt seit dem Jahr 2002 für Kinder, die im Inland oder in Staaten wohnen, die der EU oder dem EWR angehören, monatlich - für das erste, zweite und dritte Kind je 154 Euro, - für jedes weitere Kind je 179 Euro.
Bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird das Kindergeld demjenigen Elternteil gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Neben verheirateten können auch unverheiratete, in Lebensgemeinschaft wohnende Eltern bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Ihr Kind wird über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es z.B. für einen Beruf ausgebildet wird.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld (Kug) wird bei Erfüllung der in SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.
Das Kug ist dazu bestimmt,
a) den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und
b) den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze zu erhalten sowie
c) den Arbeitnehmern einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.
Das Kug beträgt für Arbeitnehmer,
- die mindestens ein Kind sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind hat, (i.S.v. EstG) wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) und
- für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).
