Gehalts ABC
L
Lohnpfändung
Mit der Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen können Gläubiger des Arbeitnehmers auf dessen Arbeitseinkommen zugreifen. Hierbei unterliegt der Arbeitnehmer/Schuldner jedoch einem besonderen Pfändungsschutz, der einem Teil seines Arbeitsentgelts unpfändbar macht. Dies ermöglicht ihm und seiner Familie oder Angehörigen trotz Schulden ein "menschenwürdiges Leben".
Ab der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ist es dem Arbeitgeber verboten, den gepfändeten Betrag des Arbeitseinkommens an den Mitarbeiter auszuzahlen. Der Mitarbeiter darf keine Verfügungen mehr über die gepfändeten Beträge vornehmen.
Für den Arbeitgeber ist die Lohnpfändung aber mit weiteren Pflichten verbunden. Der Arbeitgeber ist dem Gläubiger des Mitarbeiters z.B.zur Auskunft über die bestehenden Ansprüche Ihres Mitarbeiters verpflichtet (Drittschuldnererklärung).
Lohnsteuer
Besteuert wird der Arbeitslohn. Der Arbeitgeber behält grundsätzlich die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohn- / Gehaltszahlung vom Arbeitslohn ein und führt diese an das Finanzamt abzuführen.
Als Arbeitslohn gelten alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus seinem Beschäftigungsverhältnis zufließen. Dazu gehören: Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, bestimmte Leistungen, die Sie für die Zukunftssicherung Ihrer Arbeitnehmer erbringen; Entlohnungen für Überstunden und Sonntagsarbeit; sog. Sachbezüge. Die Höhe der Lohnsteuer ist progressiv gestaffelt und den Lohnsteuertabellen zu entnehmen.
Lohnsteuerkarte
Lohnsteuerkarten werden unentgeltlich bei den Gemeinden (Einwohnermeldeamt) nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellt. Die Lohnsteuerkarte enthält Angaben zur Gemeinde, dem zuständigen Finanzamt und Meldedaten der beantragenden Person. Diese umfassen neben Namen, Anschrift und Geburtsdatum die Angabe der Steuerklasse, die Zahl der Kinder und die Religionszugehörigkeit. Bei einer Tätigkeitsaufnahme ist die Karte beim Arbeitgeber zu hinterlegen.
Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitgeber an die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte gebunden. Der Lohnsteuerabzug richtet sich nach der Steuerklasse, der Zahl der Kinder und der Religionszugehörigkeit. Auch beim Finanzamt beantragte Lohnsteuerfreibeträge werden in der Lohnsteuerkarte bescheinigt. Zum Jahresende bescheinigt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte sämtliche Leistungen aus dem Dienstverhältnis, auch so genannte "Lohnersatzleistungen". Diese Lohnsteuerbescheinigung bildet nach Jahresschluss eine wichtige Grundlage bei der Einkommenbesteuerung.
Im Zuge einer elektronischen Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt wird an einem Ersatz für die Lohnsteuerkarte gearbeitet.
