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Mit der Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen können Gläubiger des Arbeitnehmers auf dessen Arbeitseinkommen zugreifen. Hierbei unterliegt der Arbeitnehmer/Schuldner jedoch einem besonderen Pfändungsschutz, der einem Teil seines Arbeitsentgelts unpfändbar macht. Dies ermöglicht ihm und seiner Familie oder Angehörigen trotz Schulden ein "menschenwürdiges Leben".
Ab der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ist es dem Arbeitgeber verboten, den gepfändeten Betrag des Arbeitseinkommens an den Mitarbeiter auszuzahlen. Der Mitarbeiter darf keine Verfügungen mehr über die gepfändeten Beträge vornehmen.
Für den Arbeitgeber ist die Lohnpfändung aber mit weiteren Pflichten verbunden. Der Arbeitgeber ist dem Gläubiger des Mitarbeiters z.B.zur Auskunft über die bestehenden Ansprüche Ihres Mitarbeiters verpflichtet (Drittschuldnererklärung).
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