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Tarifverträge

Ein Tarifvertrag hat nur auf die tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse einen Einfluss, die in den persönlichen, zeitlichen, betrieblichen und räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.

Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Regelungen hat daher nur der Arbeitnehmer, der Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft (für die Hotellerie und Gastronomie die NGG) ist. Er braucht seinen Arbeitgeber bei der Einstellung nicht von seiner Gewerkschaftsangehörigkeit zu unterrichten. Wechselt der Arbeitnehmer den Wirtschaftszweig, muss er auch die Gewerkschaft wechseln. Die Gewerkschaft des alten Wirtschaftszweiges ist dann nicht länger zuständig.

Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände unterliegen dem sogenannten Industrieverbandsprinzip. Für alle Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweiges ist danach nur eine Gewerkschaft zuständig, z. B. IG-Metall, NGG etc. Gehört ein Betrieb einem dieser gewerkschaftlich organisierten Wirtschaftszweige an, entfaltet der entsprechende Tarifvertrag für den Betrieb betriebliche Geltung. Bei der Zuordnung des Betriebes zu einem Wirtschaftszweig ist maßgebend, welche Tätigkeiten von den Mitarbeitern überwiegend ausgeübt werden.

Der Tarifvertrag bezeichnet das Gebiet, in dem er gelten soll. So kann z. B. geregelt werden, dass ein Tarifvertrag nur für ein bestimmtes Bundesland oder auch für das ganze Bundesgebiet gilt. Zur Bestimmung der räumlichen Tarifbindung ist der Sitz des Betriebes maßgebend.


Der zeitliche Geltungsbereich ist in der Regel mit der Dauer des Tarifvertrages identisch.

Der Tarifvertrag gilt grundsätzlich für alle Personen, die in den betrieblichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Unter Umständen können aber auch bestimmte Personengruppen wie z. B. Auszubildende aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgeschlossen werden. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn für diese Personengruppen besondere Tarifverträge gelten.


Auch für Personen, die nicht vom räumlichen, betrieblichen und zeitlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst sind, kann dieser unter Umständen trotzdem Wirkung entfalten. Dieses spielt z. B. für Arbeitnehmer eine Rolle, die keiner Gewerkschaft angehören. Von staatlicher Stelle kann erklärt werden, dass der Tarifvertrag auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gelten soll. Der Tarifvertrag ist dann allgemein verbindlich.