Flüchtlinge einstellen? – Das sollten Sie als Arbeitgeber wissen

Eingetragen bei: Recruitment & Employer Branding | 0

Abertausende Menschen müssen dieser Tage aus ihren Heimatländern fliehen – vor Krieg, Gewalt, Hunger, Chancenlosigkeit. Sie alle suchen in Europa Zuflucht, Sicherheit und eine bessere Zukunft. Um als Asylbewerber in Deutschland eine Anstellung zu erhalten, gilt es jedoch einiges zu beachten – ebenso wie für Sie als interessierten Arbeitgeber.

Abertausende Menschen müssen dieser Tage aus ihren Heimatländern fliehen – vor Krieg, Gewalt, Hunger, Chancenlosigkeit.

Sie alle suchen in Europa Zuflucht, Sicherheit und eine bessere Zukunft.

Für die meisten Flüchtlinge ist der Gedanke, wieder regelmäßig und ohne Gefahren ihren Beruf auszuüben, ein Teil dieser Vorstellungen und sie sind bereit, ihr Bestes dafür zu geben.

Um als Asylbewerber in Deutschland eine Anstellung zu erhalten, gilt es jedoch einiges zu beachten – ebenso wie für Sie als interessierten Arbeitgeber.

Gute Gründe, einen Flüchtling einzustellen

Wie bei allen ausländischen Arbeitnehmern liegen einige Vorteile sofort auf der Hand:

Interkulturelle Kompetenzen und Mehrsprachigkeit sind in Beschäftigungsverhältnissen heute mehr gefragt denn je, die gesammelten (Berufs-)Erfahrungen im eigenen Land sind eine Bereicherung für jedes Unternehmen.

Während ihres Aufenthalts in Deutschland möchten zudem viele ihr Land und ihre Angehörigen durch ihre Arbeit (auch aus der Ferne) unterstützen und bringen daher eine überdurchschnittliche Motivation, Eigeninitiative und Leistungsbereitschaft mit in das gemeinsame Beschäftigungsverhältnis.

Rechtliches, das beachtet werden muss

Die Begriffe, mit denen Flüchtlinge in Deutschland bezeichnet werden, sind oft verwirrend, ebenso wie die rechtlichen Grundlagen bezüglich einer Arbeitsmarkt-Integration.

Hier eine kurze Übersicht:

  • Asylbewerber & -bewerberinnen = ihr Asylverfahren ist bisher nicht abgeschlossen, sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung
  •  Anerkannte Flüchtlinge = sind als Flüchtlinge anerkannt und erhalten nach §§ 22-25a AufenthG eine (befristete) Arbeitserlaubnis und somit einen „Aufenthaltstitel“ (berechtigter Aufenthalt in Deutschland)
  • Asylberechtigte = Menschen, deren Antrag auf Asyl anerkannt wurde und die demnach eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25(1) AufenthG besitzen
  • Geduldete: ihr Antrag auf Asyl wurde (i.d.R.) abgelehnt, die Abschiebung ist allerdings ausgesetzt.

Während der ersten 3 Monate Aufenthalt herrscht für geflüchtete Menschen, die in Deutschland leben (und arbeiten) wollen, zunächst ein Beschäftigungsverbot.

Doch bereits ab dem 4. Monat kann bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragt werden (vorausgesetzt, das Verfahren läuft schnell genug).

Wird diese erteilt, kann sich der arbeitsuchende Flüchtling bewerben bzw. angeworben werden.

Was nun folgt ist die sogenannte „Vorrangprüfung“ durch den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit.

Diese beinhaltet vor allem die Untersuchung, ob sich durch eine Beschäftigung des Asylberechtigten bzw. des Flüchtlings etwaige Nachteile für den deutschen Arbeitsmarkt ergeben könnten (deutsche Arbeitnehmer und Migranten, die ihnen rechtlich gleichgestellt sind, müssen beispielsweise vorrangig behandelt werden).

Fällt diese Prüfung positiv aus, kann das Beschäftigungsverhältnis wie üblich (inklusive tariflicher/ortsüblicher Vergütung) abgeschlossen werden.

Nach 15 Monaten Aufenthalt muss eine weitere Arbeitserlaubnis über die Ausländerbehörde beantragt werden, zu diesem Anlass prüft der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit, ob die Arbeitsbedingungen und der Tariflohn innerhalb des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich eingehalten werden.

Schulische Berufsausbildungen, Praktika zu Weiterbildungszwecken sowie Freiwilligendienste müssen allerdings nicht von der Bundesagentur für Arbeit genehmigt werden, sie sind für jeden Asylbewerber und Geduldeten nach einem Aufenthalt von 3 Monaten rechtlich immer gestattet.

Vorhandene Mitarbeiter vorbereiten

Damit sie sich ideal auf diese neue Situation und Herausforderung einstellen können, sollten Sie Ihre Mitarbeiter bestenfalls vor Beschäftigungsbeginn des Asylberechtigten ausreichend vorbereiten.

Eine sehr gute Hilfe für alle Beteiligten könnte es beispielsweise sein, einen Ansprechpartner zu benennen, der für alle Belange des neuen Miteinanders als Vermittler und Berater zur Verfügung steht.

Im Internet lassen sich inzwischen aber auch viele Unternehmen finden, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Betriebe bei der Integration von Flüchtlingen zu unterstützen und zu begleiten (z.B. das Netzwerk Bridge mit Sitz in Berlin).

Sprachbarriere überwinden

Grundsätzlich ist die Teilnahme an deutschfördernden Integrationskursen Teil des Asylverfahrens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Um aber auch innerhalb Ihres Betriebs die Kommunikationsfähigkeit Ihrer Mitarbeiter zu fördern, kann es sinnvoll sein, eine längerfristige Zusammenarbeit mit einer lokalen Initiative anzustreben, welche ggf. von der Bundesagentur für Arbeit bezuschusst wird.

Es gilt allerdings immer: die beste Lehrerin ist und bleibt die Alltagskommunikation.

Beratung und Unterstützung

Alle Informationen rund um das Thema Flüchtlinge und deren Integration in den Arbeitsmarkt finden Sie beispielsweise auf den Seiten des BAMF, der örtlichen Handelskammern, der Bundesagentur für Arbeit und der Menschenrechtsorganisation Pro Asyl.

Beitrag teilen...
Share on LinkedIn
Linkedin
Share on Xing
Xing
Share on Facebook
Facebook