Kündigung erhalten – was nun?

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Schon der berühmte Philologe Friedrich Nietzsche sagte einst: „Hindernisse und Schwierigkeiten sind Stufen, auf denen wir in die Höhe steigen“. Eine Kündigung ist zunächst einmal der wahr gewordene Alptraum eines jeden Arbeitnehmers. Der liebgewonnene Job, aufbauende Gespräche mit dem Kollegen, sympathische Stammgäste, aber natürlich auch die berufliche und finanzielle Sicherheit gehen verloren. Man steht vor einem Scherbenhaufen, der einmal ein funktionierendes Berufsleben war, auf welches man stolz hinabgeblickt hat. Das Ende? Nein, sicher nicht, denn wenn der erste Schock über die drei schlimmsten Wörter „Sie sind entlassen“, verflogen ist, eröffnen sich einem ganz neue Perspektiven und Möglichkeiten, die man vielleicht in den vergangenen zehn Betriebsjahren gar nicht mehr wahrgenommen hat. Gerade in der heutigen Zeit, in der die Wirtschaft oftmals ins Schwanken gerät und Personalabbau die einzige Hilfe der Arbeitgeber, gegen den Zusammenbruch ist, sollte man auf solche Ausnahmesituationen vorbereitet sein und das nötige Know-how für den Ernstfall im Gepäck haben.

Die Kündigung selber ist auch für den Arbeitgeber ein vermintes Feld, auf welchem man sich nur mit dem größten Bedacht und möglichst vorsichtig bewegen sollte. Man muss hier ganz genau wissen, was Rechtens ist und was nicht, denn jeder Fehler kann Geld oder Ansehen kosten.

Fristlos oder Firstgerecht? Ja, Nein, Vielleicht?

Im Arbeitsrecht gibt es, gerade auch um Arbeitnehmer vor der Willkür so mancher Arbeitgeber zu schützen, spezielle Fristen, an die sich jeder, der eine Kündigung aussprechen will, genau halten muss. Im Allgemeinen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist, die das Gesetzbuch beidseitig auferlegt, 4 Wochen. Diese ist jedoch lediglich eine allgemeine Grundfrist, welche, je nach Situation, variieren kann. So ist die Frist beispielsweise je nachdem, wie lange das Beschäftigungsverhältnis besteht oder man dem Betrieb angehört gestaffelt. Dies gliedert sich wie folgt:

Bei 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat
Bei 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: 2 Monate
Bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Monate
Bei 12 Jahren Betriebszugehörigkeit: 5 Monate
Bei 15 Jahren Betriebszugehörigkeit: 6 Monate
Bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: 7 Monate

Wer auch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres im gleichen Betrieb beschäftigt war oder ist, der wird hier leider weiterhin diskriminiert, denn die Jahre der Betriebszugehörigkeit unterhalb dieser Altersgrenze sind nicht mitzuzählen. Dies ist leider auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes so geblieben, obwohl dieser bestimmte, dass diese Auflage gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Es obliegt jedoch, im konkreten Fall, dem Gericht, wie das weitere Vorgehen ausfällt. In der Probezeit wird die Kündigungsfrist auf 2 Wochen reduziert. Ebenso ist es eine Frage einzelvertraglich ausgehandelter Bestimmungen, welche Kündigungsfristen im Fall der Entlassung einzuhalten sind. Hier ist den Vertragspartnern freigestellt längere Fristen zu vereinbaren, wogegen Unterschreitungen der Grundfrist nur in ausgewählten Einzelfällen möglich sind, wie beispielsweise bei sehr kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen oder bei Aushilfsjobs. Die einzelnen, detaillierten Regelungen kann man bequem in § 622 BGB nachlesen.

Wichtig ist ebenfalls, dass, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, diese bis zum 15. eines Monats beziehungsweise bis zum Ende des Kalendermonats in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Arbeitsverhältnis dann beendet.

Auch die fristlose Kündigung ist ein schwieriges Thema. Selbstverständlich gibt es Situationen, in denen der Arbeitnehmer keinen weiteren Tag mehr tragbar ist und mit sofortiger Wirkung entlassen werden muss. Dem Arbeitgeber ist es in diesen Fällen unzumutbar die entsprechende Frist abzuwarten. In solchen radikalen Ausnahmesituationen muss allerdings ein „wichtiger Grund“ vorliegen, der die Entscheidung, die dann zur Belastung des Arbeitnehmers ausfällt, legitimiert. Dies ist in § 626 BGB festgeschrieben. Hier lassen sich einige gravierende Beispielfälle anführen: Wenn beispielsweise Drogen genommen, allgemein strafbare Handlungen vorgenommen, die Kollegen oder Vorgesetzten ausfallend beleidigt oder sogar körperlich angegriffen, Mitarbeiter sexuell belästigt oder auch Krankmeldungen gefälscht werden. All das sind Gründe, die eine fristlose Kündigung herbeiführen und legitimieren können. Man sieht also: Der Verstoß muss fatal und wirklich außergewöhnlich sein.

Auch hier sollte man gut überlegen, wie man weiter vorgeht, denn die fristlose Kündigung einfach zu akzeptieren ohne etwas dagegen zu unternehmen ist im Prinzip die schlechteste Wahl, die man hier treffen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Chancen auf eine Abfindung praktisch nicht vorhanden sind. Durch eine Kündigungsschutzklage, die man innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung stellen muss, kann man zumindest einen Vergleich anstreben, womit erzielt werden kann, dass wenigstens die belastenden Vorwürfe zurückgenommen und stattdessen betriebsbedingte Faktoren als Kündigungsgrund angegeben werden. Dies sollte man in jedem Fall bedenken, denn die Folgen einer fristlosen Kündigung sind gravierend:

  • Weitere Vergütungsansprüche erlöschen, das Arbeitsverhältnis ist sofort beendet.
  • Der Ruf des Arbeitsnehmers wird langfristig geschädigt, da in der Berufswelt jeder weiß, wie das Betragen für eine fristlose Kündigung ausgefallen sein muss.
  • Auch im Arbeitszeugnis können dezente Hinweise auf die Umstände der Entlassung vermerkt sein. Diese erschweren und behindern natürlich den gesamten weiteren Bewerbungsprozess und können, im schlimmsten Fall, dafür sorgen, dass man Absagen erhält.
  • Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber Schadensersatz einklagt, beispielsweise dann, wenn er, wegen der fristlosen Kündigung einen Ersatz beschaffen und auch bezahlen muss.

Und zu guter Letzt:

  • Die Agentur für Arbeit verhängt bei fristlosen Kündigungen eine zwölfwöchige Sperrzeit, weil hier natürlich davon ausgegangen wird, dass man sich arbeitsvertragswidrig verhalten und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt und somit allein zu verantworten hat. Hier geht dem Arbeitnehmer natürlich die finanzielle Absicherung verloren, als auch die anderen Leistungen der Agentur für Arbeit. Zusätzlich mindern diese zwölf Wochen die allgemeine Anspruchsdauer, die dem Arbeitnehmer sonst zusteht.

Daher sollte man sich gerade hier genau überlegen, welche weiteren Schritte zu ergreifen sind.

Und so geht’s weiter…

Wenn die Kündigung fristgerecht oder allgemein gerechtfertigt ist und eventuelle, rechtliche Prozeduren abgeschlossen sind, geht’s an die weitere Lebensplanung. Es ist besonders wichtig, dass man einen kühlen Kopf behält und gefasst an die Sache ran geht. Man sollte neue Ziele ins Auge fassen und seine Situation nicht zu negativ betrachten: Selbstmitleid? Nein Danke!

Das weitere Vorgehen:

    1. Zunächst einmal solltest du unbedingt auf dein Arbeitszeugnis bestehen, da dieses über berufliche Leistungen Auskunft gibt und Berufserfahrung in unterschiedlichen Gebieten nachweist. Dies ist natürlich für den zukünftigen Arbeitgeber von übergeordnetem Interesse. Hieran kann man sehen, dass du ein wichtiger Bestandteil des Betriebs warst und gute Leistungen erzielt hast.

 

    1. Unbedingt bei der Agentur für Arbeit die Arbeitslosigkeit melden, wenn dies noch nicht geschehen ist! Bei längerer Kündigungsfrist kann man seinen bevorstehenden Jobverlust bis zu 3 Monate im Vorfeld bei dem Amt angeben. Hier kann man bereits im Voraus agieren und das Bestmögliche tun,  um einen neuen Arbeitsplatz zu beschaffen. Sollte das Ganze spontaner ablaufen, musst du es binnen 3 Tage, nach Kenntnis, bei der Agentur für Arbeit melden. Diese Frist ist äußerst wichtig, da bei Nichteinhaltung ebenfalls die Sperrzeit droht. Die Meldung ist sowohl mündlich, telefonisch, persönlich als auch online möglich.

 

    1. Wie gesagt: Verzweiflung ist auch keine Lösung. Analysiere die Situation und denke über deine weiteren Ziele nach. Auch ist es wichtig die Kündigung zu verarbeiten und das Selbstwertgefühl zu stärken. Stell dir Fragen wie: Wie gefiel mir mein Job eigentlich insgesamt? War ich mit allem zufrieden? Was gefiel mir nicht, was hätte ich gerne anders erlebt? Wie war das Betriebsklima? Welche Krisen und Probleme gab es während meiner beruflichen Laufbahn? Warum wurde ich entlassen? Welche Schwächen und welche Stärken machen meine Persönlichkeit und meine Arbeit aus? Welche positiven Erfahrungen kann ich mitnehmen und was will ich in meiner Zukunft anders machen? Fokussieren, planen, konkrete Ziele erfassen: dieses Vorgehen ist nach der Kündigung das A und O!

 

    1. Werde aktiv! Passivität lähmt und das Warten, bis einfach was passiert, ebenfalls. Nimm dein Schicksal selbst in die Hand. Sprich mit Freunden und Angehörigen über deine Situation. Das kann nicht nur psychologische Unterstützung bieten, sondern vielleicht haben Sie ja eine Jobalternative für dich zur Hand. Kennst du vielleicht jemanden in der Hotellerie oder Gastronomie? Sprich mit ihm über deine Situation! Gute Mitarbeiter kann schließlich jeder Arbeitgeber gebrauchen.

 

    1. Zum „aktiv werden“ gehört selbstverständlich auch die Eigeninitiative, was die Bewerbung angeht. Gerade dann, wenn man nach jahrzehntelanger Tätigkeit in einem Unternehmen entlassen wird, kann es sein, dass der letzte Bewerbungsprozess schon einige Zeit zurück liegt. Bring dich auf den neusten Stand was Normen und Regelungen anbetrifft und lass am besten gleich ein paar hübsche Fotos von dir schießen.

 

    1. Die Lücke zwischen zwei Jobs kann außerdem sinnvoll genutzt werden, indem man hier Weiterbildungsmaßnahmen ergreift. Dies zeigt Engagement und den Willen, die berufliche Zukunft in die Hand zu nehmen. Außerdem werden die Kosten für viele Kurse der IHK oder der VHS vom Arbeitsamt getragen. Du wolltest immer gerne einen Weinlehrgang machen? Oder die Küchen anderer Länder kennenlernen? Dann ist jetzt eine gute Zeit dafür!

 

  1. Den Schlag als Chance betrachten! Dies mag im ersten Moment unmöglich sein, doch wenn man sich wieder gefasst hat, kann man darüber nachdenken, was man eigentlich von seinem Job erwartet, wo man hin möchte und was die persönlichen Voraussetzungen für einen guten Job sind. Hier kriegt man die Möglichkeit für einen Neuanfang praktisch auf dem Präsentierteller dargeboten. Nutze sie!

Ansonsten gilt: Augen offen halten und nicht verzweifeln! Vielleicht kannst du schon morgen deine neue Traumstelle im 5-Sterne Hotel an der Ecke ergattern! Die Möglichkeiten sind grenzenlos! Denke einfach daran, was die weisen, großen Dichter und Denker wie Goethe uns geraten haben: „Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!“

Wie geht ihr sonst mit Kündigungen um? Was sind eure Erfahrungen und Tipps, wie man am besten mit der Situation fertig wird? Hat eine Kündigung euch vielleicht sogar schon Mal zu neuen, faszinierenden Herausforderungen verholfen?

Bilderquellen: © tankist276 / Champion studio /shutterstock.com

 

Gastbeitrag von: Sarah Amadio

Sarah Amadio ist Studentin der Germanistik und Philosophie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Seit April 2013 unterstützt sie unser Team tatkräftig im Bereich Online-Marketing.

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Verfolgen Lisa N.:

Nach einem Masterstudium an der Universität Hamburg, habe ich erfolgreich ein Volontariat in einer PR-Agentur absolviert. Bei der YOURCAREERGROUP bin ich seit November 2014 für das B2C Marketing und den Pressebereich zuständig. Weitere Informationen zu mir gibt es auf XING.