Kündigungsschutz: Wann? Wer? Wieso?

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Szenarien, in denen der Chef lauthals und wutentbrannt „Sie sind gefeueeert!“ brüllt, sind in Deutschland schon längst nicht mehr an der Tagesordnung. Denn Kündigungen unterliegen besonderen Bestimmungen und sind nicht von jetzt auf gleich wirksam. Und das ist auch gut so! Denn in der heutigen Zeit ist der Arbeitsmarkt so schnelllebig wie noch nie. Neben wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vorteilen, die diese Entwicklungen selbstverständlich mit sich bringen, bereitet die Globalisierung vielen Arbeitnehmern zunehmend Sorgen. Die Arbeitsverlagerung ins Ausland oder die schnelle Austauschbarkeit der eigenen Arbeitskraft sind nicht gerade sichere Faktoren, um langfristig private Zukunftspläne zu schmieden. Schließlich überlegt man sich dreimal, ob und wo eine Immobilie gekauft wird und wann der richtige Zeitpunkt für den Familienzuwachs ist. Wie gut, dass es in Deutschlands so etwas wie den Kündigungsschutz gibt!

Was bedeutet Kündigungsschutz?

Googles erste Antwort auf diese Frage stammt aus einer Broschüre vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Der gesetzliche Kündigungsschutz soll die verschiedenen Interessen ausgleichen und sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber annehmbare Lösungen schaffen.“

Dass der Kündigungsschutz mich als Arbeitnehmer vor willkürlichen und ungerechtfertigten Kündigungen schützt, ist irgendwie klar. Mit beispielsweise speziellen Formalitäten, die bei einer Kündigung eingehalten werden müssen, hat der Staat gesetzliche Rahmenparameter geschaffen, die Ungerechtigkeit verhindern sollen. Doch warum bringt das Kündigungsschutzgesetz Vorteile für einen Betrieb mit sich? Im Grunde genommen aus den gleichen Gründen wie für die Arbeitnehmer! So verhindern unter anderem einzuhaltende Kündigungsfristen übereilte Arbeitnehmerentscheidungen und sorgen dafür, dass helle Köpfe nicht Hals über Kopf das Handtuch werfen. Ist eine Kündigung nicht mehr zu verhindern, reichen die Fristzeiten in der Regel aus, um adäquaten Ersatz für den verlorenen Mitarbeiter zu finden. Zukunftsplanung spielt eben auch für Unternehmen eine wichtige Rolle, wenn gleich mit anderen Schwerpunkten.

Welche Arten von Kündigungsschutz werden unterschieden?

Arbeitnehmer ist nicht gleich Arbeitnehmer. Alle in einem Topf zu werfen und unter die gleichen Kündigungsvorschriften zu stellen, wäre an dieser Stelle zu einfach. Aus diesem Grund werden zwei Arten von Kündigungsschutz unterschieden:

Der allgemeine Kündigungsschutz:

Abhängig von der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit (mindestens 6 Monate) und der Betriebsgröße, gilt er für einen Großteil der Arbeitnehmer. Die Betriebsgröße wird dabei an den Vollzeit-Mitarbeitern gemessen. Arbeiten in einem Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter (ohne Azubis) und ist der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2003 geschlossen, gelten die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften. Hast du deinen Arbeitsvertrag vor diesem Zeitpunkt unterschrieben, sind 5 Mitarbeiter ausreichend, um unter den allgemeinen Kündigungsschutz zu fallen. Mit Kündigungsfristen, einem abgesteckten Bereich an sozial gerechtfertigten Kündigungsgründen (personen-, verhaltens-, betriebsbedingt) und einer festgelegten Priorisierung an sozialen Kriterien (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltpflicht), die bei Kündigungen mehrerer Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen, sind wir erfreulicherweise nicht von heute auf morgen kündbar.

Weitere Informationen findet ihr im Kündigungsschutzgesetz und unter Treffpunkt Arbeitsrecht.

Der besondere Kündigungsschutz:

Er richtet sich dagegen an bestimmte Personengruppen. Aufgrund ihres Amtes, ihrer Tätigkeit oder ihres gesundheitlichen Zustands wird ihnen eine zusätzliche Sicherheit im Rahmen der Kündigungsvorschriften geboten. Wen betrifft der Sonderkündigungsschutz eigentlich und in welcher Art und Weise?

Gilt der besondere Kündigungsschutz für mich?

Es sind die besonderen Lebens- oder Arbeitsumstände, die den Kündigungsschutz einiger Personen ausweiten. In den meisten Fällen genießen sie sogar ein Kündigungsverbot bzw. es bedarf der Zustimmung einer staatlichen Behörde, wenn es zur Arbeitsvertragsauflösung kommen soll.

Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel: Bei betrieblich bedingten Kündigungen ist es oftmals nicht möglich am besonderen Kündigungsschutz festzuhalten. Darunter fallen zum Beispiel außerbetriebliche Gründe (z.B. Schließung einer Filiale, Auftragsmangel) und innerbetriebliche Gründe (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen), die eine Weiterbeschäftigung, möglicherweise sogar für eine andere Tätigkeit im gleichen Betrieb, ausschließen. Bei Vorhandensein eines Betriebsrates muss dieser dennoch in die Kündigungsentscheidung mit einbezogen werden.

Für diese Gruppen gelten besondere Regeln:

Besonderer Kündigungsschutz

Kündigungsschutz für Schwangere

Als werdende Mutter trägt man nicht nur die Verantwortung für sich selbst, sondern nunmehr ebenso für das heranwachsende Baby. Neben der sozialen Verantwortung, ist zudem eine finanzielle Basis wichtig, die dem Kind seine Zukunft sichert. Da würde eine Kündigung reichlich ungelegen kommen, weiß auch der Staat und gewährt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis 4 Monate nach Entbindung den besonderen Kündigungsschutz. Wenn dem Arbeitgeber bei seiner Kündigung keine Informationen bezüglich der Schwangerschaft vorlagen, kann ihm diese innerhalb von 2 Wochen nachträglich mitgeteilt werden. Sofern eine Schwangerschaft erst nach der Kündigung festgestellt wird, errechnet der zuständige Arzt den genauen Schwangerschaftsbeginn, sodass ggfs. der Sonderkündigungsschutz in Kraft tritt. Vom Kündigungsschutz kann übrigens sogar in der Probezeit Gebrauch gemacht werden. Außerordentliche, d.h. fristlose Kündigungen aus schweren Gründen sind dennoch möglich. Dazu gehören unter anderem Vertrauensmissbrüche wie Diebstahl oder Tätlichkeiten.

(gemäß dem Mutterschutzgesetz)

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Nach 9 Monaten ist es endlich so weit. Ein kleines Lebewesen erblickt das Licht der Welt. Für Eltern eine wahre Herausforderung. Insbesondere wenn es darum geht Job und Familie unter einen Hut zu bringen. Hierfür wurde die Elternzeit geschaffen, auf die Väter und Mütter bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Anspruch haben.

Beginn des Kündigungsschutzes ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Elternzeit eingereicht wurde. Dies sollte 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit geschehen. In Fällen, bei denen das Baby noch nicht geboren wurde, gilt der Kündigungsschutz 8 Wochen vor errechnetem Geburtstermin. Der Schutz gilt sowohl für Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit zu Hause verbringen als auch für Teilzeit-Mitarbeiter. Von außerordentlichen Kündigungen aus besonders schwerem Grund ist man jedoch nicht befreit. Falls du selbst kündigst, ist eine Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit einzuhalten.

(gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)

Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertreter, Personalvertreter

Der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) spielen vor allem in mittelständischen und großen Unternehmen eine bedeutende Rolle. Als Arbeitnehmervertretung setzen sie sich für die Interessen und Belange der Belegschaft ein, weshalb sie für den Arbeitgeber womöglich unbequem sind. Die Interessen der beiden Seiten klaffen schließlich in einigen Punkten durchaus auseinander. Damit die Mitglieder solcher Räte und Vertretungen ihre Aufgabe ohne Sorge um ihren Arbeitsplatz ausführen können, unterliegen sie dem besonderen Schutz. Dazu gehören:

Betriebsrats-/Personalrats-/JAV-Mitglieder: Schutz ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis ein Jahr nach Amtstätigkeit. Da ein Azubi-Vertrag ein grundsätzliches Vertragsende hat, besteht eine Übernahmepflicht des Arbeitgebers in ein unbefristetes Verhältnis, sofern der Azubi einen entsprechenden Antrag darauf stellt.

Ersatzmitglieder des Betriebsrates/der JAV: Schutz ab tatsächlicher Inanspruchnahme des Amtes (z.B. durch Teilnahme an Sitzungen) bis 1 Jahr nach Beendigung der Vertretung.

Wahlvorstand: Schutz ab Bestellung des Wahlvorstands bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses.

Mitgliederkandidaten: Schutz ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses, trotzdem sie nicht gewählt wurden.

So weitreichend der besondere Kündigungsschutz an dieser Stelle auch ist, schützt er nicht vor außerordentlichen Kündigungen, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen. Dennoch ist eine Zustimmung des Betriebsrats für die Kündigung notwendig.

(gemäß §15 im Kündigungsschutzgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz)

Kündigungsschutz für Auszubildende

Das Bankdrücken in der Schule liegt hinter dir. Der erste Schritt ins Berufsleben ist in der Regel eine Ausbildung. Damit Azubis auf der Karriereleiter nicht direkt wieder abrutschen, genießen Auszubildende besonderen Kündigungsschutz.

Während sich in der Probezeit beide Vertragsparteien auf Herz und Nieren prüfen und mit 2 Wochen Kündigungsfrist der Vertrag beendet werden kann, ist anschließend nur noch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber möglich. Häufiges Zuspätkommen, weil die Bahn nicht rechtzeitig kommt, ist allerdings kein triftiger Grund. Du selbst kannst den Vertrag nur dann beenden, wenn du die Berufsausbildung aufgibst oder dich für eine andere Tätigkeit ausbilden lassen möchtest.

Eine weitere Besonderheit gilt, wenn du während deiner Ausbildung so überzeugt hast, dass dich der Betrieb anschließend übernimmt. In diesem Fall gilt der allgemeine Kündigungsschutz ab dem ersten Arbeitstag, sodass die eigentlich notwendige Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten entfällt.

(gemäß dem Berufsbildungsgesetz)

Kündigungsschutz für Schwerbehinderte:

Schwerbehinderte Menschen haben es auf dem Arbeitsmarkt alles andere als leicht. Sie sind zum einen nicht für jede Tätigkeit einsetzbar und kämpfen zum anderen gegen eine Reihe von Vorurteilen. Nicht die besten Voraussetzungen, um auf Jobsuche zu gehen. Sie stehen darum unter besonderem Kündigungsschutz, der sich zwar nicht auf jegliche Art von Kündigung bezieht, aber dennoch auf solche, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.

Bei einer Kündigung von Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50% sowie mit einem Grad zwischen 30% und 50%, die sich von der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit den erstgenannten bestätigt lassen haben, muss vor der geplanten Kündigung des Abreitnehmers das Integrationsamt zustimmen. Gleiches gilt für Personen, die den Antrag auf Feststellung oder Gleichstellung auf Schwerbehinderung mindestens 3 Wochen vor Kündigungszeitpunkt abgegeben haben, die Rückmeldung hingegen noch aussteht – unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.

(gemäß Sozialgesetzbuch IX und dem Fachlexikon der Integrationsämter)

Kündigungsschutz für freiwillig Wehrdienstleistende:

Seit Juli 2003 ist die Wehrpflicht in Deutschland eine freiwillige Leistung. Wer seine Dienste dem Staat zur Verfügung stellen möchte, wird aber weiterhin belohnt. Für 6 Monate Probezeit und anschließend bis zu 17 Monaten freiwilligen Dienst gilt wie bei der vorherigen Wehrpflicht das Arbeitsplatzschutzgesetz. Entscheidest du dich folglich zur Bundeswehr zu gehen, ruht dein Arbeitsverhältnis und wird nach Beendigung des Wehrdienstes wieder „aufgeweckt“. Der Arbeitgeber ist aufgefordert dich wieder einzustellen. Grundsätzlich darf der Wehrdienst nicht der ausschlaggebende Grund für eine Kündigung sein.

(gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz)

Kündigungsschutz für Personen, die sich in Pflegezeit befinden:

Der demographische Wandel hat uns längst eingeholt und lässt die Bevölkerung des Landes heute und in Zukunft zunehmend altern. Die Anzahl an Hilfebedürftigen und Pflegebedürftigen nimmt fortlaufend zu. Kein Wunder also, dass Krankenschwestern, Altenpfleger und anderes Gesundheitspersonal dringend gesucht werden. Wer sich entscheidet, seine Angehörigen zu Hause zu pflegen, soll dementsprechend keine Nachteile in der Berufswelt erleiden. Unterschieden werden 2 Fälle von Pflegezeit:

  • Die häusliche Pflege eines akut kranken Angehörigen oder die Inanspruchnahme von Pflege für kurze Zeit, sodass Arbeitsausfälle entstehen
  • Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der dazugehörigen Nachpflegephase zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen, sodass Arbeitsausfälle von höchstens 24 Monaten entstehen

Der Zeitraum des Kündigungsschutzes erstreckt sich über die Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit. Eine Kündigung des Arbeitnehmers in dem genannten Zeitraum ist nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde für den Arbeitsschutz wirksam.

(gemäß Pflegezeitgesetz und Familienpflegegesetz)

Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte:

Der Beauftragte für den Datenschutz ist der Sherlock Holmes unter den Kollegen. Er ist zu bestellen, wenn ein Betrieb eine bestimmte Größe erreicht hat und/oder personenbezogene automatisiere Daten erhebt, verarbeitet sowie nutzt und demnach die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes und andere Vorschriften zu dem Thema einhalten muss. Abgesehen von der außerordentlichen, fristlosen Kündigung besteht ein besonderer Kündigungsschutz für ordentliche Kündigungen. Der Schutz beginnt ab seiner Berufung und endet ein Jahr nach seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

(gemäß Bundesdatenschutzgesetz)

Bilderquellen: © PhotographyByMK / shutterstock.com

Gastbeitrag von: Nicole Girod

Nicole Girod ist Studentin der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Duisburg – Essen. Seit Mai 2013 unterstützt sie unser Team tatkräftig im Bereich Online-Marketing.

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Verfolgen Lisa N.:

Nach einem Masterstudium an der Universität Hamburg, habe ich erfolgreich ein Volontariat in einer PR-Agentur absolviert. Bei der YOURCAREERGROUP bin ich seit November 2014 für das B2C Marketing und den Pressebereich zuständig. Weitere Informationen zu mir gibt es auf XING.