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Feiertagszuschläge

Insbesondere für die Hotellerie, Gastronomie & Touristik haben die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) eine besondere Bedeutung, was aus den sehr flexiblen Arbeitszeiten resultiert. Man kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit neben dem Grundlohn steuerfreie Zuschläge gewährt werden, wenn man diese Arbeitszeiten gesondert aufgezeichnet.

Zugrunde zu legen ist für die Berechnung ein Grundlohn, der sich rechnerisch aus dem Quotienten von Bruttogehalt und regelmäßigen (vertraglich vereinbarten) Arbeitszeit berechnet.

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete SFn-Arbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nur steuerfrei, wenn sie die folgenden Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten:

  • für Nachtarbeit 25 % (Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst; Nachtzeit ist dabei die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr)
  •  für Nachtarbeit in der Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr 40 % (wenn die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird)
  •  für Sonntagsarbeit 50 %
  • für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % (die gesetzlichen Feiertage werden durch am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt)
  • für Arbeit an Silvester (31. Dezember) ab 14.00 Uhr 125 %
  • für Arbeit an Heiligabend (24. Dezember) ab 14.00 Uhr 100 %
  • für Arbeit am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25./26. Dez.) 150 %
  • für Arbeit am 01. Mai 150 %

Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird.

Ganz besonders wichtig ist, dass über die tatsächlich geleistete SFN-Arbeit ein Nachweis geführt wird. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Steuerfreiheit.