Abmahnung von Auszubildenden

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Auszubildende sind verpflichtet, sich alle für das Ausbildungsziel erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Dazu müssen sie regelmäßig die Berufsschule besuchen, Anweisungen befolgen und sorgfältig ausführen, das Berichtsheft ordnungsgemäß führen und vor allem: Lernen.

Leider halten sich nicht alle Auszubildenden an die o. a. Verpflichtungen. Dies führt auch zu erheblichen innerbetrieblichen Schwierigkeiten. Auch die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit ist meist eine große Herausforderung. Dies soll folgender Fall verdeutlichen:

Ein Auszubildender zeigte sich wiederholt unfreundlich gegenüber Gästen, sein Verhalten im Betrieb war dreist und die Leistungen in der Berufsschule schlecht. Als Höhepunkt verstieß er mehrfach gegen ein betriebsinternes Fahrverbot und verursachte mit einem Dienstfahrzeug einen Sachschaden. Der Ausbildungsbetrieb kündigte daraufhin das Ausbildungsverhältnis fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main bemängelte, dass es vor dem Ausspruch der Kündigung keine Abmahnung gegeben hat. Die Kündigung war somit nicht gerechtfertigt. Ein solches Gerichtsurteil ist für den Ausbildungsbetrieb natürlich tragisch.

Wie kann man es besser machen?
Der Ausbildungsbetrieb muss sich genau darüber informieren, ob eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses im Einzelfall möglich ist. Das Ausbildungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden

  • die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit
  • unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
  • und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien

nicht länger zuzumuten ist.

In der Regel muss der Auszubildende vor dem Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens abgemahnt werden. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen möglich. Dies gilt nur für Extremfälle, wenn beispielsweise ein Auszubildender gewalttätig wird oder konkret Gewalt androht. Auch bei einer groben Beleidigung und bei einem rassistischen Verhalten kann eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtswirksam sein.

In der Regel muss der Ausbildungsbetrieb, wie bereits dargelegt, dem Auszubildenden zuerst die „gelbe Karte“ zeigen und ihm damit die Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern.

Im Rahmen der Abmahnung sollte der Arbeitgeber das konkrete Fehlverhalten mit genauer Beschreibung unter Angabe von Daten, Uhrzeit und Ort abmahnen. Typische Fehler sind in diesem Zusammenhang sind schlagwortartige Hinweise wie „Störung des Betriebsfriedens“, „untragbares Verhalten“ oder „häufiges Zuspätkommen“. In diesem Zusammenhang müssen die tatsächlichen Vorfälle genau geschildert werden, um diese Vorwürfe zu rechtfertigen.

Wenn sich das Verhalten des Auszubildenden nicht bessert, ist es empfehlenswert, eine zweite Abmahnung wegen des vertragswidrigen Verhaltens auszusprechen. Sind diese Abmahnungen einschlägig, so ist dies eine gute Ausgangsbasis, um im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses auszusprechen.

Beispiel:
Zwei unentschuldigte Fehltage in der Berufsschule: Erste Abmahnung
Drei unentschuldigte Fehltage in der Berufsschule: Zweite Abmahnung
Zwei unentschuldigte Fehltage im Betrieb: Auslösender Faktor für die fristlose Kündigung,
weil gleichartiges vertragswidriges Verhalten vorliegt.

Anders als bei der Kündigung gibt es bei der Abmahnung keine einzuhaltende Frist. Aus pädagogischen Gründen sollte die Abmahnung in möglichst engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall erfolgen. Die Abmahnung wird erst mit dem Zugang beim Auszubildenden rechtlich relevant. Bei minderjährigen Auszubildenden ist der Zugang bei den Eltern maßgebend.

Gastbeitrag von: Anwaltsbüro Claus – eine Kanzlei für die Hotellerie, Rechtsanwalt Uwe Claus

www.hotelkanzlei.de

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