Hilfsprogramme für Hotellerie, Gastronomie und Touristik zu Zeiten der Corona-Pandemie

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Am Montag, den 23.03., hat die Bundesregierung neue Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung in Zeiten der Corona-Epidemie veröffentlicht. Mit den hier aufgelisteten Punkten versuchen wir Ihnen einen ersten Überblick zu verschaffen, auf welche Mittel Sie als Betrieb derzeit zurückgreifen können:
Die Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige umfasst eine unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe. Alle Informationen dazu finden Sie in dem Infoblatt.

Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können dies künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Genauere  Informationen erhalten Sie in folgendem Infoblatt.

Durch steuerliche Maßnahmen wird die Liquidität von Unternehmen verbessert. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert und Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.

Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Hierfür werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht. Beispielhaft seien hier KfW- und ERP Kredite genannt. Weitere Infos finden Sie direkt auf der Seite der KfW.

Neben dem Angebot der KfW bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten sind bei den Förderinstituten der Länder zu erfragen. Auf der Seite unseres Partners DEHOGA.

Bei Bedarf können auch die Hausbanken auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet. Darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Dabei darf es sich aber nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Für GEMA-Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Während dieses Zeitraums entfallen die GEMA-Vergütungen. Auf der Seite der GEMA erhalten Sie zusätzliche Informationen zu dem Beschluss.

Alle weiteren Informationen und ausführlichere Erläuterungen der jeweiligen Maßnahmen finden Sie hier.

Achten Sie zudem darauf, welche Maßnahmen Ihre Gemeinde oder Ihr Kreis anbietet.

Rechtlicher Hinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von uns aufgezählten Hilfen und Sofortmaßnahmen. Sie sollen Unternehmen aus Hotellerie, Gastronomie und Touristik als eine erste Hilfestellung dienen. Stand 23.03.

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